Ihre Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag nach Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn können Sie sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. In jedem Fall werden für unsere Mehrkosten € 5,00 je Person berechnet.
5.4. Wirksamkeit der Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen
Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig. Rücktrittserklärungen und Änderungswünsche werden erst mit dem Tag wirksam, an dem sie bei uns vorliegen. Änderungswünsche und Rücktrittserklärungen sollten in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherheitsgründen schriftlich erfolgen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Etwaige nicht in Anspruch genommene Leistungen können erst nach Zustimmung der Leistungsträger (Hotels, Reiseleitungen, usw.) zurückvergütet werden. Wir werden uns um die Rückerstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen, sich nicht in Anspruch genommene Leistungen von der Reiseleitung oder vom dem Leistungsgeber schriftlich bestätigen zu lassen.
7. Rücktritt und Kündigung durch die UNT
Die UNT kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung durch die UNT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die UNT, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Sie muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile sich anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erfolgen, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge;
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die UNT verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die UNT Sie hiervon zu unterrichten.
8. Aufhebung des Reisevertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sie als auch die UNT den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann die UNT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist die UNT verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
9. Haftung durch die UNT
9.1
Die UNT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a. die gewissenhafte Reisevorbereitung,
b. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und
d. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2
Die UNT haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe
Wird die Reiseleistung nicht vertragsmäßig erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Die UNT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einem unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die UNT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2 Minderung des Reisepreises
Sie können nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen, wenn trotz Ihrer Mängelanzeige (siehe auch Ziffer 12) Reiseleistungen oder von Ihnen angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die UNT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag (in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen, zweckmäßig durch schriftliche Erklärung) kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der UNT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der UNT verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch Ihr besonderes Interesse gerechtfertigt wird. Sie schulden der UNT den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Sie nicht völlig wertlos waren.
10.4 Schadenersatz
Verletzt die UNT schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten, so ist sie Ihnen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sie haben neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises (gemäß § 651 d BGB) oder Kündigung des Reisevertrages (gemäß § 651 e BGB) auch einen Anspruch auf Ersatz des in der Beeinträchtigung der Reise liegenden Schadens (gemäß § 651 f BGB), wenn Sie den Mangel ordnungsgemäß angezeigt haben (s. Ziff. 12).
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Vertragliche Haftung
Die vertragliche Haftung der UNT ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a. Soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit die UNT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Deliktische Haftung
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung, die nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die UNT bei Personenschäden bis € 7.500,00 je Kunde und Reise. Die Beschränkung der Haftung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000,00.
11.3
Die UNT haftet nicht nur für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
11.4
Ein Schadensersatzanspruch gegen die UNT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12. Mitwirkungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich der UNT zur Kenntnis zu geben. Kommen Sie durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu. Die Leistungsgeber sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsmäßiger Erbringung von Reiseleistungen haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen; dies sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse und aus Gründen der Beweissicherung schriftlich tun. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Alle
Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 6 Monate nach Beendigung der Reise. Erklärt die UNT zunächst Ihnen gegenüber, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis die UNT Ihnen Ihre Ansprüche schriftlich zurückweist.
14. Versicherungen
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-, Reisekranken- und Reiserücktrittsversicherung.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
16. Gerichtsstand
Sie können die UNT nur an ihrem Betriebssitz, dies ist Ulm an der Donau, verklagen. Für Klagen der UNT gegen Sie ist Ihr Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der UNT, dies ist Ulm/Donau, maßgebend..
Ulm/Neu-Ulm Touristik GmbH (UNT)
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89073 Ulm
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Fax: 0731.161-1646
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